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   StGH Hessen, 24.11.1966 - P.St. 414   

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StGH Hessen, 24.11.1966 - P.St. 414 (https://dejure.org/1966,509)
StGH Hessen, Entscheidung vom 24.11.1966 - P.St. 414 (https://dejure.org/1966,509)
StGH Hessen, Entscheidung vom 24. November 1966 - P.St. 414 (https://dejure.org/1966,509)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 44 GG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Beschluß; Einsetzung; Gewaltenteilung; Hessen; Korollar-Theorie; Landtag; Minderheit; Organstreit; Untersuchungsauftrag; Untersuchungsausschuß; Untersuchungsthema; Verfassungsstreitigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 17, 1
  • DÖV 1967, 51
  • JR 1967, 434
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • StGH Niedersachsen, 03.06.2022 - StGH 2/21
    Auszug aus StGH Hessen, 24.11.1966 - P.St. 414
    II 6 zu Art. 44 GG; Hamann, Das Grundgesetzt, 2. Aufl., Anm. B 2; Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, Urteile vom 12. Januar 1922 - StGH 2/21 -[RGZ 104, 423 ff] und vom 18. Juni 1927 - StGH 1/27 -, Lammers-Simons Bd. I (1929) S. 318 [319] und S. 370 [375].

    Es ist, was auch im Schrifttum mit Nachdruck vermerkt wird, Pflicht des Plenums, Einsetzungsanträge auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. Lammers, aaO., S. 463; Heck, aaO., S. 31; Sackers, aaO., S. 56; Maunz, aaO., Rdnr. 38 zu Art. 44 GG; Kintzi, aaO., S. 63; StGH vom 12. Januar 1922 - StGH 2/21 -, RGZ 104, 423 ff.).

    Dies liegt zum Teil an der Entstehungsgeschichte (sie ist eingehend geschildert in der o.a. Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 12. Januar 1922 - StGH 2/21 -, aber auch schon in der Entscheidung des vorläufigen Staatsgerichtshofs vom 12. Juli 1921 - St. 4/21 -, RGZ 102, 425 ff [427-430] = Lammers-Simons, Bd. I S. 378 ff [380-383]).

    So hat bereits der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich in seiner Entscheidung vom 12. Januar 1922 - StGH 2/21 - (Lammers-Simons Bd. I S. 319, RGZ 104, 423 [430]) ausgesprochen, daß nicht der Untersuchungsausschuß oder die Mehrheit desselben bestimmen dürfe, welche Tatsachen Gegenstand der Untersuchung sein sollen, sondern daß das Parlament bei Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Kreis der Tatsachen zu bezeichnen habe, auf die sich die Untersuchung erstrecken solle.

  • StGH Hessen, 21.09.1966 - P.St. 387

    Normenkontrollverfahren - OrtsBRBerG HE rechtswirksam

    Auszug aus StGH Hessen, 24.11.1966 - P.St. 414
    Ein bloßer Verfahrensverstoß läge nur bei einem Verstoß gegen die parlamentarische Geschäftsordnung vor, die zwar auf Grund einer Ermächtigung der Verfassung erlassen worden ist, selbst aber lediglich eine autonome Satzung und keine verfassungsrechtliche Norm darstellt (vgl. Maunz-Dürig, aaO., Rdnr. 21, 22 und 23 zu Art. 40 GG; Hess. StGH, Urteil vom 21. September 1966 - P.St. 387 - [unter C I 3]).
  • StGH Hessen, 25.10.1967 - P.St. 482

    Verfassungsstreitigkeit in Hessen

    Der Staatsgerichtshof erklärte durch Urteil P.St. 414 vom 24. November 1966 die Einsetzung des Untersuchungssausschusses für nicht vereinbar mit der Hessischen Verfassung.

    Die Antragsteller, die in der V. Wahlperiode Abgeordnete der CDU-Fraktion des Hessischen Landtags waren, haben vor Ablauf jener Wahlperiode und vor Verkündung des Urteils P.St. 414 den Staatsgerichtshof angerufen.

    Durch die Haltung des Landtagspräsidenten im Rechtsstreit P.St. 414 sei den Antragstellern und der von ihnen repräsentierten Gruppe des Landtags der Rechtsschutz im Verfahren versagt geblieben, der jeder Prozesspartei im kontradiktorischen Verfahren zugebilligt werde.

    Das Verhalten des Präsidenten des Hessischen Landtags in dem Verfassungsstreit der Hessischen Landesregierung gegen den Hessischen Landtag betreffend Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Aufklärung von Vorgängen über die Beteiligung des Landes Hessen an der Investitions- und Handelsbank - P.St. 414 - ist mit der Hessischen Verfassung insoweit nicht vereinbar, als im Schriftsatz vom 3. Mai 1965 in Ziff. 2 des dort gestellten Antrages dem Antrag der Prozessgegnerin zugestimmt und das formulierte Untersuchungsthema mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar erklärt wird.

    Das Urteil des Staatsgerichtshofs P.St. 414 habe dem Präsidenten die Bestätigung für seine verfassungsrechtlichen Zweifel gegeben; ein Prozessführungsbeschluss des Landtags habe ihn nicht gebunden.

    Die Frage, ob der Landtagspräsident in dem Verfahren P.St. 414 seine Vertretungsmacht überschritten habe, sei daher keine Verfassungs-, sondern eine Geschäftsordnungsfrage, zu deren Beantwortung der Staatsgerichtshof nicht zuständig sei.

    Eine Bindung des Präsidenten in seinen Vortrag in der Verfassungsstreitigkeit P.St. 414 könne schon mit Rücksicht auf das Urteil des Staatsgerichtshofs in dieser Sache nicht entstanden sein, weil der Landtag über das gestellte Untersuchungsthema keinen Beschluss gefasst habe.

    Überdies könne der Landtagspräsident - wenn überhaupt - bei der Ausübung seines Vertretungsrechts allenfalls an die Auffassung der Mehrheit gebunden sein, die im Verfahren P.St. 414 ebenso wie die Landesregierung den Standpunkt vertreten habe, dass die Einsetzung des Untersuchungsausschusses mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar sei.

    Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass das Verhalten des Präsidenten des Hessischen Landtags in dem beim Staatsgerichtshof anhängig gewesenen Verfahren P.St. 414 - abgeschlossen durch Urteil des Staatsgerichtshof vom 24. November 1966 (StAnz. 1966 S. 1612 = ESVGH Bd. 17 S. 1 = DÖV 1967 S. 51) - mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar sei.

    Die Antragsteller haben keinen Gesichtspunkt vorgetragen, demzufolge der Landtagspräsident durch sein Verhalten in dem Verfassungsstreit P.St. 414 gegen ihm obliegende geschriebene oder ungeschriebene verfassungsrechtliche Pflichten verstoßen hätte.

    Ob der Landtagspräsident in dem Verfahren P.St. 414 seine Vertretungsmacht überschritten hat, ist daher keine Verfassungs-, sondern eine Geschäftsordnungsfrage.

    Art. 92 HV kann als Verfassungsbestimmung, gegen die der Landtagspräsident durch seinen Vortrag in der Verfassungsstreitigkeit P.St. 414 verstoßen haben könnte, nicht in Frage kommen, sondern ist lediglich Rechtsgrundlage für das bei Einsetzung von Untersuchungsausschüssen zu beobachtende Verfahren und für das Verfahren dieser Ausschüsse, regelt aber nicht die Frage, wie der Landtagspräsident sein Vertretungsrecht in Verfassungsstreitigkeiten vor dem Staatsgerichtshof auszuüben hat, ob und inwieweit er bei einer solchen Vertretung an die Rechtsauffassung der Mehrheit oder der Minderheit gebunden ist.

    Über die Auslegung und Anwendung des Art. 92 HV kann überdies kein Streit mehr bestehen; sie war Gegenstand des Verfassungsstreitigkeit P.St. 414, die durch Urteil des Staatsgerichtshofs vom 24. November 1966 abgeschlossen ist.

    Es kann insbesondere dahinstehen, ob die Stellungnahme des Präsidenten des Landtags in dem Verfahren P.St. 414 überhaupt geeignet war, eigene Rechte oder Kompetenzen der Antragsteller zu verletzen oder zu gefährden, ob für den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteh und ob diesem Verfahren der Grundsatz der personellen und materiellen Diskontinuität des Landtags entgegensteht.

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 67, 100 ; vgl. auch HessStGH, DÖV 1967, S. 51 ; Bayer. VerfGH, DVBl 1986, S. 233 ; BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ; BbgVerfG, NVwZ 1998, S. 209 ; Böckenförde, AöR 103 , S. 1 ).
  • StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Kulturgüterstreit

    Das Parlament hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Einsetzungsantrags zu prüfen und einen mit der Verfassung nicht zu vereinbarenden Antrag abzulehnen (vgl. z.B. HessStGH, Urt. v. 24.11.1966 - P. St. 414 -, DÖV 1967, 51, 52 m.w.Nachw.).

    Rechtsprechung und Literatur gehen deshalb davon aus, dass sich die Kontrollkompetenz eines Parlaments gegenüber der jeweiligen Regierung grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge bezieht und das Prüfungsrecht des Parlaments nicht die Befugnis umfasst, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 - 2 BvE 11, 15/83 -, BVerfGE 67, 100, 139; Beschl. v. 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 -, BVerfGE 110, 199, 215; HessStGH, Urt. v. 24.11.1966 - P. St. 414 -, DÖV 1967, 51, 55 f.; BayVerfGH, Urt. v. 27.11.1985 - Vf. 67-IV-85 -, VerfGHE 38, 165, 176 = DVBl 1986, 233, 234; BremStGH, Entsch.

    Dem Parlament ist es nicht erlaubt, die einzelnen Verfahrensschritte der Exekutive vor Erlass einer bestimmten Entscheidung zu untersuchen (HessStGH, Urt. v. 24.11.1966 - P. St. 414 -, DÖV 1967, 51, 55 f.).

    Schon unter der Weimarer Reichsverfassung (Art. 34) war in Bezug auf Untersuchungsausschüsse anerkannt, dass Kontrollmaßnahmen ausscheiden, die geeignet sind, die Initiative der Regierung zu beschränken, indem die Vorbereitungen für eine Entscheidung der Regierung in eine bestimmte Richtung gelenkt oder gehemmt und damit gestört werden (HessStGH, Urt. v. 24.11.1966 - P. St. 414 -, DÖV 1967, 51, 55 unter Hinweis u.a. auf Heck, Das parlamentarische Untersuchungsrecht, 1925, S. 40).

  • StGH Hessen, 09.02.1972 - P.St. 665

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gegen Referent einer Volkshochschule

    Aus dem Wesen des Untersuchungsausschusses als Hilfsorgan des Parlaments ergibt sich nur, daß der Untersuchungsausschuß sich innerhalb der Grenzen der Parlamentskompetenz halten muß; einen selbständigen vom Willen des Landtags unabhängigen Wirkungskreis besitzt er nicht (vgl. Hess. StGH, Urteil vom 24. November 1966 - P. St. 414 -, …

    1966, 1612 = ESVGH Bd. 17, 1 = DÖV 1967, 51 = JR 1967, 434, mit weiteren Nachweisen).

    Soweit der Rechtsprechung bisweilen Begrenzungen im Einzelfall überhaupt erforderlich schienen, sind nur der zeitliche Gesichtspunkt, die funktionellen Grenzen (Gewaltentrennung) und besondere Zwecke der Enquête in Betracht gezogen worden (so seinerzeit in dem o. a. Urteil des Hess. StGH vom 24. November 1966 - P. St. 414 -,), Gesichtspunkte, die hier keine Rolle spielen.

    Das ist verfassungsrechtlich völlig unbedenklich (vgl. P. St. 414, aaO).

    Unerheblich ist für die Zulässigkeit der Grundrechtsklage, ob der Untersuchungsausschuß richtig eingesetzt worden ist, d. h. ob bereits der Antrag des verfassungsrechtlich vorgesehenen Quorums die Einsetzung des Ausschusses bewirkt hat oder ob es noch eines Plenarbeschlusses des Landtags bedurft hätte und welche Bedeutung die die Einsetzung feststellende Äußerung des Landtagspräsidenten hatte (vgl. dazu Hess. StGH, Urteil vom 24. November 1966 - P. St. 414 -, aaO).

  • StGH Hessen, 13.04.2011 - P.St. 2290

    Urteil im Verfassungsstreitverfahren wegen des Untersuchungsausschusses 18/1 des

    Untersuchungsausschüsse sind Hilfsorgane des Parlaments bei der Aufklärung von Sachverhalten, die es in Erfüllung seines Verfassungsauftrags als Vertretung des Volkes für aufklärungsbedürftig hält (vgl. StGH ESVGH 17, 1 [12]; ESVGH 22, 136 [138f.]; BVerfGE 67, 100 [124]; 124, 78 [114]).

    Der Staatsgerichtshof hat dementsprechend schon in seinem Urteil vom 24. November 1966 auf den Bedeutungswandel des Untersuchungsrechts hingewiesen, das heute vor allem ein Instrument der parlamentarischen Opposition ist (ESVGH 17, 1 [9]; ähnl.

    Der Einsetzungsbeschluss ist Grundlage der Arbeit des Untersuchungsausschusses und Maßstab für die durchzuführenden Ermittlungen (vgl. StGH ESVGH 17, 1 [17]; Rechenberg, in: BK, Art. 44 Rdnr. 8; vgl. für viele außerdem Caspar, DVBl. 2004, S. 845 [845f.]).

  • StGH Niedersachsen, 24.10.2014 - StGH 7/13

    Aktenvorlage betreffend den Staatssekretär a.D. Paschedag

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Kontrollkompetenz des Parlaments sich grundsätzlich (aber nicht ausnahmslos) nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge erstreckt (BVerfGE 67, 100 (139); 110, 199 (214 f., Rn. 44); Hess. StGH, DÖV 1967, 51 (55 f.); Bayer. VerfGH, DVBl. 1986, 233 (234); Brem.
  • VerfGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 1 GR 29/17

    Ablauf der Antragsfrist im Organstreitverfahren (§ 45 Abs 3 VerfGHG )

    Eine Änderung des Antrags durch die Mehrheit gegen den Willen der qualifizierten Minderheit ist dabei im Grundsatz unzulässig (vgl. § 3 Abs. 2 UAG; StGH, Urteil vom 26.7.2007 - GR 2/07 -, Juris Rn. 128; BVerfGE 49, 70; BVerfGE 83, 175 - Juris; Nds. StGH, Urteil vom 10.2.2017 - 1/16 -, Juris Rn. 104 ff.; Hess. StGH, Urteile vom 24.11.1966 - P. St. 414 -, Juris Rn. 78, und vom 13.4.2011 - P.St. 2290 -, Juris Rn. 87 ff.; Hamb. VerfG, Urteil vom 1.12.2006 - 1/06 -, Juris Rn. 101 ff.; Brocker, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz , Parlamentsrecht, 2016, § 31 Rn. 37; Achterberg/Schulte, in: von Mangoldt/Klein/Starck , Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 44 Rn. 87).
  • StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323

    1. Im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags darf die

    - Vgl. zur Bedeutung der parlamentarischen Praxis für die Auslegung von Art. 92 HV StGH, Urteil vom 24.11.1966 - P.St. 414 -, ESVGH 17, 1 [7 f.] -.
  • VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07

    Antrag des 2. Untersuchungsausschusses gegen die Sächsische Staatsregierung auf

    Die sprachliche Umschreibung des Untersuchungsgegenstandes muss so genau sein, dass sich die thematischen Begrenzungen mit den Mitteln der Auslegung eindeutig ausmachen lassen (vgl. HessStGH ESVGH 17, 1 [17]; 22, 136 [140]; LVfG-LSA LVerfGE 15, 353 [358]).
  • StGH Hessen, 03.12.1969 - P.St. 569

    Formerfordernisse für den Erlaß von Rechtsverordnungen der Landesregierung

    IV S. 23, 24; StGH, Urteil vom 24. November 1966 - P. St. 414 -, …

    1966 S. 1612 = DÖV 1967 S. 51 = ESVGH Bd. 17 S. 1 ff und vom 4. Dezember 1968 - P. St. 514 und 520 -, StAnz.

  • StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783

    Verfassungswidrigkeit des sog ruhenden Mandats

  • StGH Niedersachsen, 10.02.2017 - StGH 1/16

    Organstreitverfahren wegen Einsetzung des 23. Parlamentarischen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - VerfGH 16/98

    Landtagsmehrheit durfte CDU-Antrag auf Einsetzung des

  • StGH Hessen, 09.12.1998 - P.St. 1297

    Minderheitenrecht; Untersuchungsausschuss; Verfassungsstreitigkeit;

  • StGH Hessen, 04.12.1968 - P.St. 514

    Konkrete Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Vorlage; Vorlagebeschluss;

  • VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 15/10

    Keine Beweiserhebung über Einflussnahme von Wendelin von Boch auf

  • StGH Hessen, 26.07.1978 - P.St. 789

    Aktivlegitimation; Antragsbefugnis; Budgetrecht; Haushaltsbewilligung;

  • StGH Bremen, 13.03.1978 - St 3/76

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung des parlamentarischen

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